Steuerkanzlei Bonn / Steuerberater Franz Segieth

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Einnahme-Überschuss-Rechnung in Rheinbach: Welche Besonderheiten sind zu beachten?

 

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (kurz. EÜR) ist eine Gewinnermittlung, deren Ergebnis Ihr Finanzamt in Rheinbach für die Festsetzung der Steuer verwendet. Deshalb kommt der Erstellung der EÜR eine besondere Bedeutung zu. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie zu dem Kreis der Unternehmer zählen, die eine EÜR bei ihrem Finanzamt einreichen müssen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung und einer Bilanz?

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist ebenso wie die Bilanz eine Methode, mit der Sie als Unternehmer Ihren steuerpflichtigen Gewinn in Rheinbach ermitteln. Von der Bilanz unterscheidet sich die EÜR, weil hier keine periodengerechte Erfassung der Ein- und Ausgaben erfolgt.

Eine tatsächliche Aufstellung der Vermögenslage – wie dies bei der Erstellung einer Bilanz der Fall ist – ist mit der EÜR nicht möglich. Hier ermitteln Sie Ihren Gewinn in Rheinbach durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben.

Wer muss eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen?

Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen Sie in Rheinbach, wenn Sie als Freiberufler in Rheinbach tätig sind oder als gewerblicher Einzelunternehmer nicht die Umsatz- und Gewinngrenzen der §§ 140, 141 Abgabenordnung erreichen.

Sind Sie Mitunternehmer einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) in Rheinbach, kommt die Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung für Sie ebenso wenig in Betracht wie bei der Gründung einer GmbH. In diesen Fällen sind Sie zur Erstellung einer GmbH in Rheinbach verpflichtet.

Besondere Aspekte der Einnahme-Überschuss-Rechnung

Bei der Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung müssen einige besondere Punkte beachtet werden. Hierzu zählt z. B., dass Sie Vermögensgegenstände über 1.000 Euro zwingend über die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben müssen.

Zu den weiteren besonderen Aspekten gehört, dass Sie bei der Aufnahme eines Darlehens in Rheinbach nur die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben geltend machen können. Die Zahlung, die Sie für die Tilgung des Darlehens leisten, wirken sich nicht auf Ihren Gewinn aus.

Sie sind mit Ihrem Unternehmen in Rheinbach ansässig und zur Abgabe einer EÜR verpflichtet? Dann unterstützen wir Sie gerne mit unserem fachlichen Rat. Nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf, um von unserer Expertise zur Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zu profitieren.