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Mode-Influencerin: Kleidung keine Betriebsausgaben

Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang nicht als Betriebsausgaben zu

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist seit dem 1.1.2024 der Regelstreuersatz von 19% anzuwenden. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2024 (Sachentnahmen) bekannt