Steuerkanzlei Bonn / Steuerberater Franz Segieth

Erbschaftsteuer bei einem als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind (z. B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z. B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils

Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der