Steuerkanzlei Bonn / Steuerberater Franz Segieth

Wird ein Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, für Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten genutzt, handelt es sich insoweit (bezogen auf das Unternehmen) um Privatfahrten. Mit der 1%-Regelung sollen aber nur die reinen Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein. Der BFH geht hier von einer Regelungslücke aus.

Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln, wenn er kein Fahrtenbuch führt. Verwendet er seinen Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätzlich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001% vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer ermittelt werden. 

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 € betragen haben (= Bruttolistenpreis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt überwiegen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.

Daneben erzielt der Unternehmer noch Einkünfte als Arbeitnehmer. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind nicht durch die 1%-Methode abgegolten. Nach den Vorgaben des BMF-Schreibens ist wie folgt zu rechnen: 35.700 € × 1% = 357 € × 12 Monate = 4.284,00 €
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: 35.700 € × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 € 

Die Entnahme = Gewinnerhöhung beträgt somit insgesamt 6.640,20 €. Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag, abzüglich 20% pauschal für Kosten, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, Umsatzsteuer zahlen muss. Das sind: 6.640,20 € – 1.328,04 = 5.312,16 € x 19% = 1.009,31 €.

Buchung: 80% des zusätzlichen Betrags sind auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)“ und 20% des zusätzlichen Betrags auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)“ zu buchen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 6-S 2177/07/10004 | 17-11-2009