Steuerkanzlei Bonn / Steuerberater Franz Segieth

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit 1989 verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1994 und 2000 geborene Kinder. Die Ehe wurde 2014 geschieden. Der Kläger und die Kindesmutter waren je hälftige Miteigentümer einer Immobilie, die dem Kläger, der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern während des Bestehens der Ehe als gemeinsames Familienheim diente. Der Kläger zog infolge der Trennung aus der Immobilie aus. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung übertrug die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie auf den Kläger. Der Kindesmutter stand jedoch das Recht zu, die Immobilie bis zum 31.12.2018 unentgeltlich zu nutzen. Es wurde vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. 

Als Gegenleistung für den Erwerb des hälftigen Miteigentums stellte der Kläger die Kindesmutter von allen gemeinsamen Verbindlichkeiten frei und leistete einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag. Mit notariellem Kaufvertrag verkaufte der Kläger 2018 die Immobilie. Das Finanzamt erfasste bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2018 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil eine Steuerbefreiung wegen einer Eigennutzung des Klägers nicht vorlag. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht zurück. 

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.

Fazit: Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein Ehegatte, der sich in Scheidung befindet, nutzt sein Miteigentum aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte dort wohnt.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 10/22 | 13-11-2023