Vereinssteuerrecht Bonn: Steuerpflicht und Vorteile der Gemeinnützigkeit
Als gemeinnütziger Verein profitieren sie davon, dass Sie bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen keine Steuern zahlen müssen. Wie sich das Vereinssteuerrecht Bonn im Detail gestaltet, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Vereinssteuerrecht Bonn: Welche Steuern fallen bei einem Verein an?
Erfüllt Ihr Verein die in der Abgabenordnung definierten Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit, können Sie davon profitieren, dass Sie in einigen Bereichen keine Steuern zahlen und in anderen Bereichen mit einer ermäßigten Besteuerung rechnen können.
Nach dem Vereinssteuerrecht Bonn sind jene Einnahmen, die Sie aus Ihrem gemeinnützigen Zweck erzielen von der Besteuerung befreit. Dem gemeinnützigen Zweck können alle Aktivitäten zugerechnet werden, die sie im Rahmen Ihres regulären Vereinsbetriebs durchführen. Somit sind z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden oder andere Fördermittel nicht steuerpflichtig.
Eine andere Tätigkeit, die Sie nach dem Vereinssteuerrecht Bonn innerhalb des Vereins ausüben können, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Der Voraussetzungen hierfür sind z. B. gegeben, wenn Sie ein Vereinslokal führen und in diesem Speisen und Getränke anbieten. Sobald Sie diese Tätigkeit nachhaltig – das bedeutet mit Wiederholungsabsicht – ausführen, wird der Vorgang für Ihr Finanzamt interessant. Denn hiermit überschreiten Sie die Grenze, die Sie im ideellen Bereich davor schützt, dass Sie Steuern zahlen müssen. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss hierbei nicht gegeben sein. Für das Finanzamt steht der Leistungsaustausch im Vordergrund. Allerdings können Sie nach dem Vereinssteuerrecht Bonn von einem Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro profitieren.
Welche Vorteile hat die Kleinunternehmerregelung für Ihren Verein?
Generell sieht das Vereinssteuerrecht Bonn für die Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch eine Umsatzbesteuerung vor. Diese können Sie jedoch umgehen, wenn Ihr Verein die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt.
Um als Verein von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren, müssen Sie ergänzend zum Vereinssteuerrecht Bonn auch die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts. Hiernach können Sie die Kleinunternehmerregelung als Verein beantragen, wenn Ihr Umsatz aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im vorangegangenen Jahr den Betrag von 22.000 Euro nicht überschritten hat und die Grenze von 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Diese Grenzen müssen jedoch strikt eingehalten werden. Stellen Sie im November oder Dezember eines Jahres fest, dass der Umsatz Ihres Vereins aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 22.000 Euro liegt, müssen Sie ab dem 01. Januar des folgenden Jahres zur Regelbesteuerung wechseln. Dies bedeutet, dass Sie auf die Speisen und Getränke in Ihrem Vereinslokal die zurzeit geltenden Umsatzsteuersätze anwenden müssen.
Als Kleinunternehmer profitieren Sie davon, dass Sie keine Umsatzvoranmeldungen bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen. Auf der anderen Seite ist Ihr Verein nicht berechtigt, sich Vorsteuerbeträge von dem Finanzamt erstatten zu lassen.
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei einem Verein oder dem Vereinssteuerrecht Bonn stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vereinssteuerrecht Bonn: Wo profitieren Sie von der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins?
Sobald Ihr Finanzamt die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins anerkennt, können Sie von den steuerlichen Vorteilen profitieren, die das Vereinssteuerrecht Bonn in der Abgabenordnung vorsieht.
Zur Körperschaftsteuer veranlagt Ihr Finanzamt Sie nach dem Vereinssteuerrecht in Bonn nur, wenn Sie mit Ihrem Verein einen steuerpflichtigen Gewinn von über 45.000 Euro erzielen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt nicht die Einnahmen, die Sie aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen in dem ideellen Bereich erzielen.
Der sich ergebende Gewinn wird nach § 24 des Körperschaftsteuergesetzes um einen Freibetrag von 5.000 Euro gekürzt. Gleichfalls müssen Sie berücksichtigen, dass Sie auch als Verein gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig sind. Von einer Entrichtung der Umsatzsteuer können Sie sich nach dem Vereinssteuerrecht Bonn befreien, wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Die Lohnsteuer müssen Sie von Ihren Arbeitnehmern einbehalten und an das Finanzamt abführen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften, die das Vereinssteuerrecht vorsieht, Haftungsschuldner der Lohnsteuer sind.
In jedem Verein treffen vier Steuerbereiche aufeinander. In welchen Fällen Ihr Verein zur Steuer veranlagt wird, und wann Sie von der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins profitieren, erfahren Sie, wenn wir Sie umfassend über das Vereinssteuerrecht in Bonn aufklären.