Steuerkanzlei Bonn / Steuerberater Franz Segieth

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Löhne Rheinbach – Besondere Aspekte beim Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Nehmen Sie die Hilfe eines oder mehrere Mitarbeiter in Anspruch, müssen Sie monatlich eine Lohnbuchführung erstellen oder erstellen lassen. Wenden Sie sich für Ihre Löhne in Rheinbach an unsere Kanzlei, machen wir Sie mit den verschiedenen Aspekten des Lohnsteuerabzugsverfahrens bekannt.

Löhne Rheinbach – Abgrenzung zwischen Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung

Bei der Erstellung Ihrer Löhne in Rheinbach müssen Sie eine strikte Trennung von Lohnabrechnung und Gehaltsberechnung vornehmen. In der monatlichen Lohnabrechnung nehmen Sie alle Löhne auf, die Sie auf Stundenbasis zahlen. Die Mitarbeiter bekommen einen fest vereinbarten Stundensatz, den Sie für die Erstellung der Löhne mit den im Monat geleisteten Stunden multiplizieren.

Als Gehaltsberechnung bezeichnen Sie bei der Erstellung Ihrer monatlichen Löhne in Rheinbach alle Abrechnungen, die Mitarbeiter mit einem monatlich gleichbleibenden Gehalt bekommen. Hier wird z. B. auch ein geldwerter Vorteil oder die Tantiemezahlung an den Geschäftsführer Ihrer GmbH berücksichtigt.

Lohnabrechnung Rheinbach – Einteilung der Lohnsteuerklassen

Für die lohnsteuerliche Behandlung eines Arbeitnehmers teilt der Gesetzgeber diese in sechs Lohnsteuerklassen ein. Dies müssen Sie berücksichtigen, wenn Sie Ihre Löhne in Rheinbach in korrekter Höhe berechnen möchten.

In der Lohnsteuerklasse I finden sich alle ledigen Arbeitnehmer wieder. Die Lohnsteuerklasse II ist für die alleinerziehenden Arbeitnehmer reserviert. Beachten Sie für Ihre Löhne in Rheinbach, dass verheirateten Ehegatten ein Wahlrecht zusteht. Sie können sich entweder für die Lohnsteuerklassenkombination III und V oder IV und IV entscheiden. In der Lohnsteuerklasse VI sind alle Arbeitnehmer untergebracht, die neben der ersten Beschäftigung noch eine zweite Hauptbeschäftigung ausüben.

Löhne Rheinbach – Behandlung eines geldwerten Vorteils

Stellen Sie Ihrem Mitarbeiter z. B. einen Firmen-Pkw zur Verfügung, handelt es sich aus steuerlicher Sicht um einen geldwerten Vorteil. Für Ihre Löhne in Rheinbach müssen Sie diesbezüglich das Folgende beachten: Der geldwerte Vorteil muss von Ihrem Arbeitnehmer versteuert werden. Als Bemessungsgrundlage nimmt der Gesetzgeber 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an.

Benötigen Sie weitere Unterstützung für Ihre Lohnabrechnung in Rheinbach, stehen wir Ihnen für eine umfassende Beratung zur Verfügung.