Die Wohnung des Arbeitnehmers ist der Ausgangspunkt für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Wohnung kann z. B. auch ein möbliertes Zimmer, ein Gartenhaus oder ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen sein. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann die weiter entfernt liegende Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie.
Bei Fahrten mit einem Kfz kann die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abgezogen werden. Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. Ohne Einzelnachweis können pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer mit Behinderungen im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kfz arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. seinem Ehegatten, zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, entstehen auch Kfz-Kosten durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers (= Leerfahrten). Diese können ebenfalls in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometersätze und für die Berücksichtigung von Leerfahrten ist bei einer rückwirkenden Festsetzung oder Änderung des Grads der Behinderung das Gültigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises maßgebend.